NoVA-Regelung ab 01.01.2024:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 97 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Neu ab 01.01.2025:
- Der CO2-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO2 Wert werden 94 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.
- Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO2-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO2/km.
- Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
NoVA-Übergangsregelung 2024/2025:
- Auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2024 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2025 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2024 geltende Rechtslage angewendet werden.
Seit 2016 hängt die Höhe des Sachbezugs von den CO2-Emissionen des Fahrzeugs ab. Der CO2-Grenzwert, der die Höhe des Sachbezugs bestimmt, wird jährlich gesenkt. Ab 1.1.2025 gilt der neue CO2-Emissions-Grenzwert von 126 g/km (2024: 129 g/km).